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Motorradklau

Rolf ::: 23. Jan 2004 ::: 27447 Aufrufe

STVO / TÜV / Recht für Biker Wird ein Motorrad mehrere Tage auf einem ungesicherten öffentlichen Parkplatz abgestellt, und kann der Zeitpunkt des Diebstahls nicht festgestellt werden, muß die Kaskoversicherung zahlen, auch wenn dieses Verhalten grob fahrlässig ist.


Ein Mann hatte sein Motorrad an einem Donnerstagsnachmittag auf einem abgelegenen öffentlichen Parkplatz abgestellt. Als er am Samstag zurückkehrte um es abzuholen, war das Fahrzeug verschwunden. Die Kaskoversicherung wollte aufgrund des Verhaltens des Mannes nicht zahlen. Das OLG Karlsruhe entschied, daß die Kaskoversicherung nur dann von der Leistungspflicht befreit wird, wenn es auch tatsächlich gerade durch das grob fahrlässige Verhalten zu dem Diebstahl gekommen wäre. Da nicht festgestellt werden konnte wann das Motorrad gestohlen wurde, konnte auch nicht ausgeschlossen werden, daß der Diebstahl bereits am Donnerstag geschehen sei, also bereits kurz nach Abstellen des Motorrads auf dem Parkplatz.
OLG Karlsruhe
2002-06-20
12 U 15/02
Rechtsbereich/Normen: § 61 VVG
Einstellung in die Datenbank: 2003-04-01
Bearbeitet von: Adriane Bednarek

Quelle: Anwalt Suchservice

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