Aktuelles Datum und Uhrzeit: 30.05.2024, 13:18 Uhr |
|
|
|
|
Autor |
Nachricht |
|
Titel: Selbsreparatur
Verfasst am: 29.09.2003, 23:02 Uhr #53
|
|
Webmaster
Anmeldung: 25. Sep 2003
Beiträge: 122
Wohnort: Berlin
|
|
BGH: Volle Werkstattkosten bei Selbstreparatur des Unfallautos
Karlsruhe (dpa) - Wer sein beschädigtes Auto selbst repariert, kann von der Versicherung des Unfallverursachers den vollen Preis einer Werkstattreparatur verlangen. Nach einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) gilt dies auch dann, wenn die Reparatur nicht «fachgerecht» war - etwa, weil ein
demolierter Kotflügel nicht ersetzt, sondern lediglich ausgebeult und nachlackiert worden ist.
In einem zweiten Verfahren entschied das Gericht zu Gunsten eines Porschebesitzers: Die Fahrer von Nobelautos dürfen bei der Versicherung des Unfallverursachers die teuren Stundensätze der Markenwerkstatt abrechnen - auch dann, wenn das Auto gar nicht repariert wurde. (Aktenzeichen: VI ZR 393/02 u. 398/02 vom 29. April 2003)
Der BGH gab im ersten Fall einem Karosseriebaumeister Recht, der sein Auto in Eigenregie wieder fahrtüchtig gemacht hatte. Er forderte die von einem Gutachter geschätzten Werkstattkosten in Höhe von gut 24 000 Mark (12 300 Euro). Der Zeitwert des Wagens lag vor dem Unfall bei rund 30 000 Mark (15 340 Euro). Die Versicherung verweigerte die Erstattung der vollen Summe, weil er den Wagen zwar verkehrssicher gemacht, aber nicht nach Werkstattstandards repariert habe.
Der BGH beendete damit eine uneinheitliche Rechtsprechung der unteren Gerichte, die teilweise beim Ersatz «fiktiver» Reparaturkosten größere Abzüge vorgenommen hatten. Die Karlsruher Richter ließen allerdings offen, ob dies auch dann gilt, wenn die Reparatur teurer ist als der Zeitwert des Autos.
Im zweiten Verfahren hatte der Porschefahrer seinen demolierten Wagen ohne vorherige Instandsetzung verkauft und von der Versicherung gut 30 000 Mark (15 340 Euro) für eine «Porsche-Reparatur» verlangt. Nach einem Dekra-Gutachten lag dies rund 5000 Mark (2550 Euro) über den ortsüblichen Werkstattpreisen. Laut Bundesgerichtshof dürfen Porschefahrer aber zu «Porschepreisen» abrechnen, und der Geschädigte darf frei entscheiden, wie er den erlittenen Schaden ausgleichen will.
BGH (Aktenzeichen: VI ZR 393/02 u. 398/02)
(Meldung vom 30.04.2003) |
|
|
|
|
|
|
Alle Zeiten sind GMT
|
|
|
|
|
|
|