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Titel: Urteil: Vorsicht vor Linksabbiegern
Verfasst am: 29.09.2003, 23:01 Uhr #51
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Urteil: Vorsicht vor Linksabbiegern
Wer Linksabbieger links überholt, bringt sich in akute Lebensgefahr.
München, 5. März 2002 – Kommt es zu einem Unfall, weil ein Motorradfahrer einen nach links abbiegenden Autofahrer seinerseits links überholt, kann keiner der Beteiligten mit vollem Ersatz seines Schadens rechnen. Dies gilt vor allem dann, wenn es keine Zeugen gibt und sich die Unfallbeteiligten über den genauen Unfallhergang nicht einigen können.
In dem vom ADAC gemeldeten Fall vor dem Amtsgericht Kassel (Urteil vom 11.12.00 421 C 4260/00) ging es um eine Kollision zwischen einem linksabbiegenden Pkw und einem überholenden Motorradfahrer. Der Motorradfahrer behauptete, die Pkw-Fahrerin hätte ihr Abbiegevorhaben nicht rechtzeitig angezeigt und er hätte es erst unmittelbar vor der Kollision bemerkt. Die Pkw-Fahrerin hingegen war der Ansicht, sie hätte rechtzeitig geblinkt und sich anschließend zur Fahrbahnmitte hin eingeordnet.
Unter Berücksichtigung der Ausgleichspflicht (gem. §17 I StVG) ist nach Ansicht des Gerichts für beide Parteien von einer Haftungsquote von 50 Prozent auszugehen. Wer links abbiegen will, muss dies deutlich ankündigen und sich rechtzeitig zur Mitte hin einordnen. Ist das Linksabbiegen klar zu erkennen, ist der Linksabbieger rechts zu überholen. Bei unklarer Verkehrslage ist ein Überholen nicht zulässig und zu unterlassen. Bei dem zu Grunde liegenden Fall konnte der Motorradfahrer nicht deutlich erkennen, dass die Fahrerin vor ihm links abbiegen wollte. Er hätte seinen Überholvorgang abbrechen oder die Linksabbiegerin rechts überholen sollen.
Jenseits dieser richterlichen Empfehlung ist allen Motorradfahrern dringend zu raten, bei plötzlich langsamer werdenden vorausfahrenden Fahrzeugen nicht spontan links zu überholen. Vorher sollten Sie sich ganz sicher sein, dass es sich nicht um einen Linksabbieger handelt. |
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